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Leistungen

Modellregionen in Bayern, Beantragung einer Freistellung von landesrechtlichen Vorschriften

Mit einem Antrag nach dem Bayerischen Modellregionengesetz können sich Gemeinden, Landkreise (einschließlich der staatlichen Landratsämter) und Verwaltungsgemeinschaften für einen bestimmten Zeitraum von der Anwendung landesrechtlicher Vorschriften freistellen lassen.

Das Bayerische Modellregionengesetz (BayMoG) ermöglicht, auf Antrag befristet von bestimmten landesrechtlichen Vorschriften freigestellt zu werden.

Eine Freistellung ist möglich von Vorschriften in Gesetzen, Rechtsverordnungen oder Verwaltungsvorschriften des Landes, die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinden und Landkreise und der Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörden erlassen wurden. Ausgenommen sind Vorschriften

  • der Verfassung des Freistaates Bayern,
  • soweit diese der zwingenden Umsetzung von Recht der Europäischen Union oder Bundesrecht dienen,
  • des Wahlrechts,
  • des Rechts der kommunalen Wahlbeamten,
  • des Beamten- und Besoldungsrechts sowie
  • des Aufnahmegesetzes (AufnG) und der Asyldurchführungsverordnung (DVAsyl).

Auch Bundesrecht und Recht der Europäischen Union bleiben unberührt.

Antragsberechtigung

Antragsberechtigt sind kreisangehörige und kreisfreie Gemeinden, Märkte und Städte, Verwaltungsgemeinschaften und Landkreise (einschließlich der staatlichen Landratsämter).

Entscheidungsmaßstab

  • Der Antrag muss sich zunächst auf eine landesrechtliche Norm beziehen, von der eine Freistellung grundsätzlich in Betracht kommt (s. soeben bei „Beschreibung“).
  • Zusätzlich wird geprüft, ob bei einer Freistellung eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für Leib und Leben, zu besorgen ist oder spezifische Rechte Dritter entgegenstehen (zwingende Ausschlussgründe).

Die Freistellung muss dem Bürokratieabbau dienen. Darüber hinaus muss das fachlich zuständige Ministerium prüfen, ob einer Freistellung fachliche Gründe entgegenstehen können.

Der Antrag ist online beim Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration einzureichen. Dieses holt das Einvernehmen des fachlich zuständigen Staatsministeriums ein. Ist ein Antrag erfolgreich, stellt das Innenministerium den Antragsteller durch Rechtsverordnung von den konkreten Vorschriften frei.

Anträge können bis zum Außerkrafttreten des BayMoG zum 15.05.2031 jederzeit gestellt werden.

Es fallen keine Kosten an.

  • keine

  • Gesetz zur Einführung von Modellregionen und zur Deregulierung – Bayerisches Modellregionengesetz (Bayerisches Modellregionengesetz – BayMoG)

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration

AdresseBayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration
Odeonsplatz 3
80539 München
+49 89 2192-01+49 89 2192-01
+49 89 2192-12225+49 89 2192-12225

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)