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Leistungen

Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung, Beantragung durch Versicherte

Wenn Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum arbeitsunfähig sind, können Sie Krankengeld gegen den Verdienstausfall erhalten.

Wenn Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer krank werden, erhalten Sie für eine gewisse Zeit auch weiterhin Ihren Arbeitslohn. In der Regel geschieht dies 6 Wochen lang.

Nach Ablauf dieser Frist können Sie als gesetzlich versicherte Person Krankengeld erhalten, das an die Stelle des Arbeitslohns tritt.

Sie können zum Beispiel in folgenden Fällen Krankengeld erhalten:

  • andauernde Arbeitsunfähigkeit
  • längerer stationärer Aufenthalt in einem Krankenhaus
  • Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung

Bei einem Aufenthalt im Krankenhaus beziehungsweise Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung haben Sie sogar ab dem ersten Tag Anspruch auf Krankengeld.

Das Krankengeld beträgt 70 Prozent Ihres Bruttoarbeitslohns, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt, bis maximal 90 Prozent des Nettoarbeitslohns. Sie erhalten Krankengeld für maximal 78 Wochen innerhalb von je 3 Jahren, wenn Sie wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig sind.

Wie hoch das Krankengeld letztlich ausfällt, hängt von dem Versicherungsverhältnis ab, in dem Sie sich befinden, wenn Sie Krankengeld beantragen. Gemeint ist damit zum Beispiel:

  • Ihr Krankenversicherungstarif
  • Ihre Krankenkassenzugehörigkeit

Um die Differenz zwischen Krankengeld und Nettoarbeitsentgelt auszugleichen, bieten private Krankenversicherungsunternehmen Tagesgeldversicherungen an.

Wenn während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzutritt, wird Ihr Krankengeld nicht verlängert. Nach Ablauf der 3 Jahre können Sie nur dann wieder Krankengeld wegen derselben Krankheit beziehen, wenn Sie in der Zwischenzeit mindestens 6 Monate lang arbeitsfähig und erwerbstätig waren oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung standen.

Sie können kein Krankengeld mehr erhalten, wenn Sie eine der folgenden Leistungen beziehen:

  • Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit
  • Vollrente wegen Alters
  • Ruhegehalt oder Vorruhestandsgeld
  • Vergleichbare Leistungen

Sie können allerdings Krankengeld erhalten, wenn Sie folgende Leistungen beziehen:

  • Arbeitslosengeld
  • Übergangsgeld
  • Kurzarbeitergeld

Dieses erhalten Sie dann vom ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit an.

Für freiwillig Versicherte:

Wenn Sie freiwillig versichert sind, können Sie Krankengeld grundsätzlich als Ersatz erhalten für diejenigen Einkünfte, die aufgrund Ihrer Arbeitsunfähigkeit entfallen.

Für freiwillig gesetzlich versicherte und gleichzeitig selbstständige Personen:

  • Auch als gesetzlich versicherte und gleichzeitig hauptberuflich selbstständige Person können Sie sich gegen krankheitsbedingte Einkommensausfälle absichern. Sie können sich nämlich mit einem Anspruch auf Krankengeld (so genanntes Optionskrankengeld) durch die Abgabe einer Wahlerklärung versichern. Wenn die Krankenkasse in ihrer Satzung zusätzlich einen Krankengeldwahltarif vorsieht, können Sie auch diesen Wahltarif abschließen und damit Ihren Krankengeldanspruch ergänzen Durch den Abschluss dieses Wahltarifes sind Sie für 3 Jahre an die Krankenkasse gebunden.
  • Es ist auch möglich den Wahltarif anstatt des Optionskrankengeldes abzuschließen. So lassen sich zum Beispiel Einkommensausfälle während der ersten 6 Wochen (42 Tage) der Arbeitsunfähigkeit ausgleichen. Es gibt zum Beispiel Wahltarife, bei denen die Krankenkasse schon ab dem 8., 15. oder 22. Tag der Arbeitsunfähigkeit zahlt. Es ist auch möglich, die Höhe des Krankengeldes aufzustocken.

  • Sie sind krankenversichert mit Anspruch auf Krankengeld.
  • Die Frist für die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall ist abgelaufen.
  • Sie haben die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse ohne Zeitverzug gemeldet.

  • Noch während Sie krank sind und Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber Ihren Arbeitslohn weiterbezahlt, schicken Sie eine Ausfertigung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an Ihre Krankenkasse.
  • Sind Sie weiterhin arbeitsunfähig, beantragen Sie bei Ihrer Krankenkasse Krankengeld unter Vorlage der aktuellen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.

Zahlung des Krankengeldes:

  • Die Krankenkasse berechnet das Krankengeld pro Kalendertag. Haben Sie einen ganzen Kalendermonat Anspruch auf Krankengeld, setzt sie dieses mit 30 Tagen an. Falls Sie in einem Monat nur teilweise Anspruch auf Krankengeld haben, erhalten Sie es für die tatsächlich angefallenen Tage.
  • Das Krankengeld vermindert sich um die Beiträge für den Versichertenanteil zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung, wenn Sie dort versicherungspflichtig sind. Den Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung tragen Sie in dem Fall allein.

Meldung der Arbeitsunfähigkeit: Informieren Sie Ihre Krankenkasse ohne Zeitverzug, spätestens innerhalb einer Woche nach der ärztlichen Feststellung.

Es fallen keine Kosten an.

Die genaue Bearbeitungsdauer hängt von der jeweiligen Krankenkasse ab.

Folgende Personen können kein Krankengeld erhalten: 

  • Versicherte, die im Rahmen der Familienversicherung versichert sind
  • Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld II 
  • pflichtversicherte Studierende oder Praktikantinnen und Praktikanten

  • Erforderliche Unterlage/n
    • ärztliche Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit
    • gegebenenfalls weitere Unterlagen, je nach Krankenkasse

  • §§ 44 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V)
  • § 44a Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V)
  • § 44b Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V)
  • §§ 46-51 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V)

Träger der gesetzlichen Krankenversicherung

Bundesministerium für Gesundheit (siehe BayernPortal)