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Leistungen

Bezirksschornsteinfeger/-in, Beantragung der Verlängerung der Bestellung über die Altersgrenze hinaus

Bevollmächtige Bezirksschornsteinfeger/-innen können bei gesundheitlicher Eignung die Verlängerung ihrer Bestellung über die Altersgrenze hinaus beantragen.

Bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger/-innen können bei gesundheitlicher Eignung ihre Bestellung über das Erreichen der bisherigen Altersgrenze von 67 Lebensjahren hinaus bis zum 70. Lebensjahr verlängern.

Der/die Antragsteller/-in muss:

  • die handwerksrechtlichen Voraussetzungen zur selbstständigen Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks besitzen,
  • die zur Ausübung der Tätigkeit erforderliche persönliche und fachliche Zuverlässigkeit gewährleisten und
  • gesundheitlich geeignet sein.

Bei der Antragstellung ist die gesetzliche Höchstdauer einer Bestellung zu berücksichtigen:

  • Ablauf der siebenjährigen Bestellungszeit oder
  • Ablauf des Monats, in dem das 70. Lebensjahr vollendet wird.

 

Der Antrag muss rechtzeitig von dem/der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger/-in schriftlich oder elektronisch (siehe unter „Formulare“ oder „Online-Verfahren") bei der zuständigen Behörde gestellt werden.

Die Bestellungsbehörde prüft die gesetzlichen Voraussetzungen. Sofern diese vorliegen, wird die Behörde die Verlängerung mit einem kostenpflichtigen Bescheid vornehmen.

Die Verlängerung ist durch die zuständige Behörde öffentlich bekannt zu machen und dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zur Eintragung in das Schornsteinfegerregister mitzuteilen. Der Weiterleitung kann widersprochen werden..

Der Antrag für die Verlängerung muss sechs Monate vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze (Ablauf des Monats, in dem das 67. Lebensjahr vollendet wird) gestellt werden.

Die Gebühr für die Verlängerung der Bestellung zum/zur bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger/-in beträgt 250 Euro.

Die Bestellungsbehörde kann die Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens auf Kosten des Bevollmächtigten über die gesundheitliche Eignung verlangen, falls sie an der Selbsteinschätzung der gesundheitlichen Eignung zweifelt.

  • § 10 Abs. 1 Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk (Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG)

Regionale ErgänzungRedaktionell verantwortlich: Regierung von Mittelfranken

Regierung von Mittelfranken

AdresseRegierung von Mittelfranken
Promenade 27
91522 Ansbach
+49 981 53-0+49 981 53-0
+49 981 53-1456+49 981 53-1456

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)